Themen für ErzieherInnen

Unfallverhütungsvorschrift GUV-V S 2

Im Bereich der Kinderbetreuung hat sich in den letzten Jahren vieles verändert. So reicht seit dem 01. Januar 1997 das Alter der Kinder, die in Kindertageseinrichtungen versicherten sind, von drei Monaten bis zu vierzehn Jahren. Vormals waren nur Kindergartenkinder im Alter von drei bis sechs Jahren versichert.

Die Veränderungen im Bereich der Kinderbetreuung haben Konsequenzen für die Unfallverhütungsvorschriften. So sind zum Beispiel in manchen Einrichtungen Anpassungen notwendig, damit diese den besonderen Schutzbedürfnissen sehr kleiner Kinder gerecht werden. Deswegen haben der Präventionsausschuss und der Vorstand der UKBW in ihren Sitzungen die Übernahme der Unfallverhütungsvorschriften „Kindertageseinrichtungen“ befürwortet.

 Die Unfallverhütungsvorschrift „Kindertageseinrichtungen“ (GUV-V S 2) in der Fassung vom Mai 2007 ist an den aktuellen Stand der Technik und an die aktuelle Rechts- und Vorschriftenlage angepasst. Sie tritt am 1. April 2009 in Kraft. Klicken Sie hier um zur GUV-V S 2 zu gelangen.

Insbesondere zu folgenden Inhalten finden Sie in der GUV-V S 2 wichtige Informationen und Aussagen:

  • Inneneinrichtung, Mobiliar
  • Fußböden für Nassbereiche und Mehrzweckräume
  • Spielebenen in Gruppenräumen
  • Außenanlagen, Kinderspielgeräte

   

Amtliche Bekanntmachung

  

Die Bestimmungen der Richtlinie „Kindergärten – Bau und Einrichtung“ (GUV 16.4), die zum letzten Mal 1992 überarbeitet wurde, sind nicht mehr zutreffend, da sie sich ausschließlich auf Kindergartenkinder im Alter von drei bis sechs Jahren beziehen.

Einen ausführlichere Darstellung zu GUV V S 2 finden Sie auf Seite 12 im „Mitteilungsblatt der Unfallkasse Baden-Württemberg“ (25. März 2009).

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