Themen für Träger von Kindertageseinrichtungen

Ausflug, Zoobesuch & Co. – Sicherheit bei Veranstaltungen des Kindergartens

Das Thema Aufsicht und Haftung bestimmt immer wieder die Seminare für LeiterInnen von Kindertageseinrichtungen, die die Unfallkasse Baden-Württemberg durchführt. Besondere Unsicherheit lösen Veranstaltungen aus, die die Kindergärten durchführen – sei es ein einfacher Ausflug in den nahe gelegenen Wald oder ein Zoobesuch mit öffentlichen Verkehrsmitteln. Die Vielzahl von Fragen zeigen, dass hier ein großer Informationsbedarf besteht. Die TeilnehmerInnen fragen immer wieder nach allgemein gültigen Faustregeln. Doch die gibt es für den Bereich der Aufsicht nicht. So unterschiedlich die Veranstaltungen sind, so unterschiedlich sind auch die nötigen Maßnahmen, um einen reibungslosen Ablauf der Veranstaltung zu gewährleisten. In der Regel lautet die Antwort daher: „Es kommt darauf an!“ – doch damit sind die Nachfragenden verständlicherweise nicht zufrieden. Doch vielleicht können bereits die allgemeingültigen rechtlichen Grundlagen einen Teil der Unsicherheit nehmen.

Der Versicherungsschutz
Kinder sind während des Besuchs und während Veranstaltungen von Kindertageseinrichtungen gesetzlich unfallversichert (vergleiche § 2 (1) Nr. 8a Sozialgesetzbuch [SGB] VII).
Der Versicherungsschutz umfasst alles, was mit dem Kindergartenbesuch in Zusammenhang steht, also auch die direkten Wege von und zum Kindergarten sowie die Wege zu beziehungsweise von einer Veranstaltung zurück. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz besteht unabhängig vom gewählten Verkehrsmittel. Versichert ist in diesem Zusammenhang die Person selbst, also ihr Leben, ihr Körper, ihre Gesundheit.
Nicht versichert sind Sachschäden, wie zum Beispiel eine zerrissene Hose oder ein beschädigtes Dreirad. Eine Ausnahme stellen Schäden an so genannten Körperhilfsmitteln, wie etwa Brillen, dar oder wenn Sachschäden bei einer Hilfeleistung, zum Beispiel bei Unglücksfällen, entstanden sind. Diese Schäden sind versichert.

Anspruch an die Unfallkasse Baden-Württemberg
Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist mit der so genannten Ablösung der Unternehmerhaftung verbunden. Das bedeutet, dass Kinder, die während des Aufenthalts oder der Teilnahme an einem Ausflug verletzt werden, keinen Anspruch gegen den Träger der Einrichtung beziehungsweise die ErzieherInnen haben, wohl aber gegen die Unfallkasse Baden-Württemberg. Die oft zitierte Angst der ErzieherInnen, „mit einem Fuß im Gefängnis zu stehen“, ist daher meist unbegründet, da ein direkter Anspruch gegen die Erzieherin oder den Erzieher nur im Ausnahmefall möglich ist.
Dieser Ausnahmefall kann eintreten, wenn der Unfall grob fahrlässig oder vorsätzlich herbeigeführt wurde. Als grob fahrlässig gilt, wenn jegliche Lebenserfahrung oder der gesunde Menschenverstand, also das, was jedem hätte einleuchten müssen, außer Acht gelassen wird. Der Fall, dass vorsätzlich eine Verletzung herbeigeführt wurde, ist aus der Praxis nicht bekannt.

Die Aufsicht
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1631 BGB) haben die Eltern die Aufsichtspflicht über ihr Kind. Die Aufsichtspflicht kann von den Eltern per Vertrag auf den Kindergartenträger übertragen werden. Dieser wiederum delegiert die Aufsicht über die Kinder auf die Leiterin des Kindergartens und – eingeschränkt durch deren Verantwortung – auf die pädagogischen MitarbeiterInnen.
Die Durchführung der Aufsicht ist in § 1626 BGB geregelt. Dem Paragraphen ist ein Leitsatz zu entnehmen, denn darin heißt es:
„Die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem, verantwortungsbewusstem Handeln bestimmen das Maß der erforderlichen Aufsicht.“

Das bedeutet, dass

  • das Kind, und zwar sein Alter, seine körperliche, geistige und soziale Reife
  • das Gruppenverhalten
  • der Gefährdungsgrad der Beschäftigung der Kinder
  • die örtlichen Verhältnisse und Gefährdungen
  • die Kenntnisse und Erfahrungen der Erzieherin beziehungsweise des Erziehers
  • das Verhältnis zwischen ErzieherInnen und Kindern
  • die Zumutbarkeit für die Erzieherin oder den Erzieher (Arbeitsbelastung, Personalstärke)


bei der Aus- und Durchführung der Aufsicht zu berücksichtigen sind.

Schutzziele
Faustregeln oder genaue Angaben dazu, wie die Aufsicht durchzuführen ist, wird man nur schwer finden – und ist mit Blick auf die vorstehende Aufzählung auch nicht möglich. Im Gegenteil, solche Faustregeln können ein falsches Gefühl von Sicherheit vermitteln, die in Wirklichkeit gar nicht vorhanden ist; in anderen Fällen erscheinen sie völlig unangemessen.
Denn die Anzahl der denkbaren Fallkonstellationen ist fast unbegrenzt. Und manchmal können durch einen vorangegangenen Streit oder andere Vorkommnisse selbst die seither ergriffenen Maßnahmen nicht mehr ausreichend sein.
Es ist daher sinnvoll, mit Schutzzielen zu arbeiten. Ein Schutzziel der Aufsicht bedeutet hier, dass die Kinder vor gravierenden Schäden bewahrt beziehungsweise vor für sie nicht vorhersehbaren Risiken geschützt werden müssen.
Die oben angeführten Aspekte, wie etwa die örtlichen Verhältnisse, sind hier von ganz großer Bedeutung. Letztlich kommt es auf die Fähigkeit der ErzieherInnen an, die Kinder, die Situation und die Örtlichkeit zu beurteilen. Aufgrund der Erfahrungen können so Maßnahmen für die Situation festgelegt werden, die im Zweifelsfall natürlich auch mal geändert werden können. Für Ausflüge und größere Projekte ist es also sinnvoll zu notieren, was alles vorbereitet bzw. was mit wem im Vorfeld abgeklärt wurde.
In den Seminaren der Unfallkasse Baden-Württemberg erarbeiten die teilnehmenden LeiterInnen von Kindertageseinrichtungen immer wieder derartige Maßnahmenkataloge. Die gebündelte Erfahrung und der gesunde Menschenverstand der einzelnen Erzieherin oder des Erziehers tragen dazu bei, dass fast alle denkbaren Fälle und Maßnahmen in Erwägung gezogen und zusammengestellt werden.

Handlungshilfe
Haben Sie im Vorfeld von Veranstaltungen zu Ihrer eigenen Absicherung folgende Punkte bedacht:

  • die Abläufe im Team festzulegen
  • mögliche Gefahren im Team zu besprechen und Gegenmaßnahmen zu treffen
  • sich für den Fall von Gefahren bei den zuständigen Stellen rückzuversichern (zum Beispiel bei einer Veranstaltung im Wald beim Förster wegen eventuell ausliegender Giftköder, bei einem Besuch auf dem Bauernhof beim Bauern wegen Gefahren durch Güllegruben)
  • Checklisten zur Ergebnissicherung zu erstellen
  • die Eltern zu informieren
  • Regeln für die Kinder aufzustellen


Beim Planen einer Schlittenausfahrt beispielsweise empfiehlt es sich, Folgendes zu klären:

Erste Hilfe

  • Sind Ersthelfer dabei?
  • Ist geeignetes Erste-Hilfe-Material dabei?
  • Kann ein Notruf abgesetzt werden, zum Beispiel mit dem Handy? Ist auch Empfang gegeben?
  • Ist ein geeigneter Platz vorhanden, an dem verletzte Kinder mit einem Rettungswagen abgeholt werden können?
  • Haben die Kinder Erkrankungen, die besonders beachtet werden müssen?


Durch einfache organisatorische Maßnahmen kann also Sicherheit geschaffen werden, indem Treffpunkte festgelegt werden, Erste-Hilfe-Material mitgenommen sowie für eine Alarmierungsmöglichkeit gesorgt wird.

Hin- und Rückweg sowie der Veranstaltungsort

  • Ist der Weg zum Schlittenhügel sicher?
  • Haben die Kinder ein geeignetes Rutschgerät dabei?
  • Ist der Hügel angemessen für die Kinder und weder zu steil, noch zu flach?
  • Bestehen sonstige besondere Gefahren?


Allgemeines

  • Ist eine angemessene Anzahl an Betreuungspersonen dabei?
  • Wurden die Eltern informiert, zum Beispiel durch einen allgemeinen Hinweis oder bei einer größeren Veranstaltung durch eine spezielle Information?
  • Sind mit den Kindern Regeln vereinbart, zum Beispiel über Hygiene, im Falle von Verletzungen usw.
  • Tragen die Kinder angemessene Kleidung und entsprechendes Schuhwerk?
  • Können durchnässte/ausgekühlte Kinder in die Kindertagesstätte oder nach Hause gebracht werden?


Wenn alle diese Punkte berücksichtigt worden sind, kann keinesfalls von einem „Außerachtlassen jeglicher Lebenserfahrung“ gesprochen werden. Das bedeutet, dass dann sicherlich keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt, bei der eine Haftung der Aufsichtführenden möglich wäre.
Sorgfältig geplante und durchdachte Veranstaltungen bieten einen Schutz vor unvorhergesehenen Problemen, eine gute Vorbereitung ist also entscheidend. Doch den absoluten Schutz vor Unfällen gibt es nicht. Ziel muss aber sein, dass gravierende Unfälle durch geeignete Maßnahmen verhindert werden und dass in Notsituationen die Betreuungspersonen wissen, was zu tun ist.

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